Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Fertigteil-Montagebetrieb

HOKU Fenster- und Bauelemente GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Fertigteil-Montagebetrieb

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Montagebetrieb HOKU Fenster- und Bauelemente GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über die Erbringung von Montageleistungen abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Vertragsabschluss
    Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Bestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragserteilung.
  3. Leistungsbeschreibung
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Vertrag oder Angebot festgelegten Montageleistungen fachgerecht und termingerecht auszuführen. Eventuelle Änderungen des Leistungsumfangs sind zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen und werden gegebenenfalls extra berechnet. Die Leistungen werden nach VOB erbracht.
  4. Preise und Zahlung
    Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Die ausgelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Besitz des Auftraggebers.
  5. Zusätzliche Bestimmungen
    Die Montagekräfte sind immer zu zweit vor Ort. Die Fahrzeit wird als Arbeitszeit abgerechnet. Die Fahrstrecke wird mit 1,30€/km berechnet. Bei Demontageleistungen werden keine Kosten auf ggf. notwendige Beiputz- oder Instandhaltungsarbeiten übernommen. Elektroanschlüsse der gelieferten Produkte sind bauseits durch einen Fachunternehmer durchzuführen. Notwendige Vorleistungen um die Sicherheiten der Monteure zu gewährleisten sind bauseits bereit zu stellen (Gerüst, Hubwagen, etc.), soweit nicht anders vereinbart.
  6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass die Montagebedingungen vor Ort ordnungsgemäß vorbereitet sind. Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Mehrkosten werden mit einem Stundenlohn von 81,00€/Stunde je Monteur berechnet.
  7. Gewährleistung
    Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Montageleistungen ordnungsgemäß und gemäß den anerkannten technischen Standards ausgeführt werden. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist gilt nach VOB ab Abnahme der Leistung.
  8. Haftung
    Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  9. Abnahme
    Die Montage gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistungen ohne Beanstandung abnimmt. Sollte der Auftraggeber die Abnahme verweigern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Montage als abgenommen zu betrachten, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung keine schriftlichen Beanstandungen vorbringt.
  10. Kündigung
    Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen sowie entstandene Kosten zu erstatten.
  11. Datenschutz
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu verwenden.
  12. Schlussbestimmungen
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

St.Leon-Rot, 01.01.2024

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